Was beinhaltet der Anspruch auf Bürgergeld?
Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch auf das Bürgergeld und Ziel sollte für die Antragsstelle nicht die Langzeitarbeitslosigkeit sein, sondern aus der Hilfsbedürftig so schnell wie möglich wieder herauszukommen. Nur für die Überbrückungszeit ist ein Bürgergeld vorgesehen. So schnell wie möglich, sollte es dem Antragsteller möglich sein, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Stücken bestreiten zu können. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sollte aus eigenen Stücken heraus erfolgen.
Das Bürgergeld umfasst neben den finanziellen Leistungen zum Sach- und Dienstleistungen. Die Bewertung der Leistungen berücksichtigt die jeweilige Lebenssituation des Leistungsberechtigten. Es stehen neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Bürgergeld die Kosten für die Unterkunft im Raum. Weitere individuelle Leistungsmerkmale kommen hinzu. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse spielen dabei eine weitere Rolle.
Der Regelsatz für das Bürgergeld
Mit dem Regelsatz ist eine Pauschalleistung gemeint. Der Regelsatz wird derzeit mit 563 Euro beziffert. Dieser Satz findet Anwendung bei alleinstehenden Personen. Sie befinden sich in einem alleinigen Hausstand. Der Regelsatz wird monatlich im Voraus bezahlt. Ehe- und Lebenspartner sowie sonstige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 90 Prozent der Regelleistung.
Leistungen für Kinder und Sozialgeld sowie weitere Einzelheiten können einer detaillierten Bürgergeldtabelle entnommen werden, welche für den Regelsatz Anwendung finden. Alleinerziehende erhalten einen höheren Regelsatz. Der Satz wird nach dem § 21 SGB II geregelt. Sie erhalten einen Mehrbedarfszuschlag. Wie hoch dieser ist, ist der jeweiligen Tabelle zu entnehmen.
Kosten für Unterkunft und Heizkosten
Der Bezieher des Grundeinkommens hat Anspruch auf die Kostenübernahme für eine angemessene Wohnung. Das Amt muss dafür Sorge leisten, dass die damit verbundenen Heizungskosten für den Bezieher von Bürgergeld Leistungen betragen werden kann. Diese Thematik wird aufgrund der Energiekrise sicherlich noch ein diskussionswürdiger Punkt werden. Die Kosten werden vermutlich, wie angekündigt, weiterhin steigen. Herr Müller von der Bundesnetzagentur sieht durchaus eine Verdreifachung der Energiekosten. Für die Bezieher von Bürgergeld müssten somit entsprechende Regelungen getroffen werden.
Weitere Streitpunkte stehen zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsbezieher im Raum. Bis dato wurden bei den Gerichten viele Klagen eingereicht. Es sind etliche Verfahren an den Sozialgerichten anhängig. Es wurde zudem festgestellt, damit es nicht zu noch mehr Klagen kommt, dass die Wohnungsgröße und somit deren Angemessenheit innerhalb des ersten Jahr in Bezug auf das Bürgergeld keine Rolle spielen. Konflikte werden somit vermieden und die Gerichte werden entlastet.
Erst nach einem Jahr sind Punkte wie Miete und Heizkosten wieder relevant. Dabei stellen sich die unterschiedlichsten Fragen. Dabei spielt die Wohnungsgröße und Ausstattung eine Rolle, wie auch die Mietnebenkosten. Wie verhält es sich mit den Nebenkosten-Nachzahlungen? Käme es zu einer Rückerstattung der Heizkosten, wer bekommt das Geld? Käme es zu einem Umzug, da die Wohnung zu groß ist, wer kommt für die Umzugskosten auf?
Die zusätzlichen Leistungen des Grundeinkommens
Die Bezieher vom Grundeinkommen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Staat kommt für die entsprechend zu leistenden Beiträge auf. Zahlt der Bezieher vom zukünftigen Bürgergeld freiwillige Beiträge und ist somit von der gesetzlichen Krankenkasse befreit, dann gibt es vom Staat einen Zuschuss.
Der Zuschuss erfolgt in der Höhe, in welchem der Krankenkassenbeitrag zu entrichten ist. Befindet sich der Leistungsträger vom Grundeinkommen in einer Familienversicherung, so erfolgt keine eigenständige verpflichtende Versicherung. Die Familienversicherung hat Vorrang und bleibt bestehen.
Eine Verpflichtung zur gesetzlichen Versicherung, falls das Grundeinkommen lediglich als Darlehen des Staates geleistet wird, besteht nicht. Genauso verhält es sich in dem Fall, wenn eine Erstausstattung erbracht wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ändert sich nichts am Bezug des Grundeinkommens. Lediglich, wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde, kommt es zu veränderten Regelungen. Dann kann der Bezug von Rentenleistungen in Betracht gezogen werden.
Eine Beantragung von Grundsicherungsleistungen für die Erwerbunfähigkeit ist die logische Schlussfolgerung daraus. Wichtig ist, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit, der Amt für Bürgergeld umgehend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Zudem muss angegeben werden, wie lange die Arbeitunfähigkeitsdauer zu erwarten ist. Das Bürgeramt ist berechtigt, umgehend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Wird diesem Wunsch nicht nachgegangen, kann nach einer erfolgten schriftlichen Mahnung mit einer Leistungskürzung reagiert werden.
Die Ampelkoalition fand bisher noch keine Einigung darüber, inwieweit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen zusammengefasst werden können.
Beim Grundeinkommen gilt die gleiche Regelung wie bei Hartz IV. Die Bezieher vom künftigen Bürgergeld sind nicht rentenversicherungspflichtig. Der Staat wird keine Rentenbeiträge bezahlen.
Der Zuverdienst beim Bürgergeld
Mit dem Bezug von Bürgergeld fordert der Staat ein, dass der Bezieher sich um Arbeit bemüht. Der Staat fördert die Bereitschaft einer Tätigkeit nachzugehen, sodass vom Verdienst ein entsprechender Teil dem Bezieher vom Grundeinkommen bleibt. Aktuell gilt für Familien, dass ab einem Zuverdienst von monatlich 1.501 Euro brutto jeder hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf die staatliche Leistung angerechnet wird.
Somit steht fest, selbst bei der Ergreifung eines Minijobs, hat der Bezieher vom Grundeinkommen mehr Geld in der Tasche, als jemand der keine Eigeninitiative ergreift. Die genauen Zahlen lassen sich mit einem Bussgeldrechner nachvollziehen. Es kann somit vorkommen, dass das Bürgergeldamt einen Erstattungsanspruch gegen Dritte geltend macht. Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gibt es Ausnahmen.
Falls der Hilfsbedürftige mit dem Unterhaltsbezieher unter einem Dach lebt, dann entfällt der Anspruch. Genauso verhält es sich bei einer verwandtschaftlichen Beziehung. Genauso wenn der Hilfebedürftige das Kind des Unterhaltsschuldners ist und schwanger ist oder sein leibliches Kind unter 6 Jahren betreut. In diesen Fällen ist ein Unterhaltsanspruch verwehrt. Die Ausnahme ist lediglich, wenn es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger Grundeinkommensbezieher handelt, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Genauso, wenn sie sich in einer ersten Ausbildung befinden, welche noch nicht abgeschlossen wurden.
Die Rückzahlung von Bürgergeld
Das Bürgergeldamt kann das Grundeinkommen zurückfordern. Wurde das Amt arglistig getäuscht, dann gilt dies als Pflichtverstoß. Werden wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse nicht gemeldet, dann wird eine Rückerstattung verlangt, falls die Leistungen zu Unrecht weiter eingezogen wurden. Wurde die Hilfebedürftigkeit fahrlässig herbeigeführt und es fand deine Feststellung diesbezüglich statt, dann kommt es zur Rückzahlungspflicht.
Fand ein leicht fahrlässiges Verhalten durch Unkenntnis oder Vergesslichkeit statt, dann kann das Amt den Betrag stunden oder gar niederschlagen. Das Amt kann nach Antrag entsprechend entscheiden. Die Rückzahlungspflicht umfasst zudem die Versicherungsbeiträge wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Besteht eine Rückzahlungspflicht, wird diese im Todesfall auf die Erben übergeben, falls diese das Erbe antreten werden. Eine Aufrechnung der Rückzahlungsforderung ist mit dem aktuellen Anspruch auf das Grundeinkommen möglich. Eine komplette Aufrechnung ist nicht zulässig. Diese kann lediglich nur mit der Regelleistung verrechnet werden. Eine Aufrechnung mit Miete und Heizung ist nicht möglich.
Eine Aufrechnung ist nur bis zu 30 Prozent möglich und in einem Zeitraum von 3 Jahren.
Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers an das zuständige Amt
Das Amt hat die Möglichkeit, sich beim ehemaligen Arbeitgeber zu erkundigen. In diesem Falle geht es um den Grund der Kündigung. Dabei geht es um die Tätigkeit an sich und von welcher Dauer diese gewesen ist. Zudem können Erkundigungen über Arbeitsentgelt eingeholt werden.
Das Amt hat zudem die Berechtigung sich beim Arbeitgeber des Ehepartners bzw. der Person der eheähnlichen Gemeinschaft zu erkundigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechend Auskunft zu geben. Somit muss jeder, welcher dem Bezieher von Bürgergeld Leistungen erbringen, Auskunft geben. Werden diese Auskunftspflichten nicht erfüllt, kann das Amt Schadenersatzansprüche geltend machen. Zudem kann ein Bußgeldbescheid erwirkt werden.
Im Falle einer Erbschaft
Erben des ehemaligen Beziehers eines Grundeinkommens sind verpflichtet, dem Amt das gezahlte Bürgergeld zurückzuzahlen, soweit es die letzten 10 Jahre betrifft sowie 1.700 Euro übersteigen. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf den Wert des Nachlasses. Die Erben könnten zuvor etwaige Schulden sowie die Beerdigungskosten abziehen.
Erbenersatzansprüche sind ausgeschlossen, falls der Nachlasswert 15.500 Euro nicht erreichen würde und falls der Erbe der Partner des ehemaligen Empfängers von dem Bürgergeld gewesen ist. Genauso tritt der Fall ein, falls ein Verwandtschaftsgrad zum ehemaligen Leistungsbezieher bestand.
Würde jedoch die Rückzahlung eine besondere Härte aufweisen, so ist das Amt nicht berechtigt, den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Der Rückzahlungsanspruch kann innerhalb von 3 Jahren erwirkt werden.