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Bürgergeld – Anspruch – Höhe und Antrag

Inhaltsverzeichnis

Das Bürgergeld kommt

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld wird alternativ Grundeinkommen genannt. Das Grundeinkommen soll an Menschen ausgezahlt werden, welche staatliche Hilfe benötigen. Damit soll das bisherige Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, ersetzt werden. Fälschlicherweise wird in den Medien oftmals vom bedingungslosen Grundeinkommen gesprochen. Dies ist jedoch falsch. Das Geld ist für bedürftige Menschen vorgesehen, jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Grundvoraussetzung ist die festzustellende Bedürftigkeit. Das Grundeinkommen bildet den Anschluss an die Leistungen, wenn das reguläre Arbeitslosengeld ausläuft.

Mit dem Grundeinkommen soll eine bürgerliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Somit wird die Würde des Einzelnen gewährleistet. Dabei steht zudem im Fokus, dass die Bedürftigen an einer nachhaltigen Integration auf den Arbeitsmarkt teilhaben können. Das Grundeinkommen soll digital und unkompliziert für die Bedürftigen zugänglich sein.

Das Bürgergeld beantragen

Das Bürgergeld wird lediglich auf persönlichen Antrag gewährt, welcher bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. In der Regel handelt es sich um die Kommune des Wohnsitzes. Die Gemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung nimmt den Antrag entgegen. Bis dato wurden die Stellen für diese Art der Anträge Jobcenter genannt. Dabei kann der Antrag zunächst formlos gestellt werden. Lediglich der Zeitpunkt der Antragstellung ist wichtig. Zu spät eingereichte Anträge können nur eingeschränkt rückwirkend ausgezahlt werden.

Damit das Verfahren so einfach wie möglich gehalten werden kann, kann der Antrag für das Bürgergeld per E-Mail und somit in digitaler Form gestellt werden. Alternativ kann auf der Internetseite der jeweiligen Verwaltung das Kontaktformular ausgefüllt und abgeschickt werden. Ohne Antrag kann kein Bürgergeld ausgezahlt werden. Formerfordernisse gibt es für den Antrag auf Bürgergeld nicht. Es ist genauso möglich, dass der Antrag mündlich beim Amt gestellt wird. Mit dem Bürgergeld-Antrag sind sämtliche Leistungsaspekte erfasst. Diese umfassen den Lebensbedarf wie die Unterkunft sowie für die Mitglieder der zum Antragsteller gehörenden Einheit. Hierunter fallen beispielsweise Kinder.

Wird über das Bürgergeld ein positiver Bescheid erteilt, dann erfolgt dieser schriftlich. Gegen einen Bescheid kann fristgerecht Widerspruch eingereicht werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Falls kein gewöhnlicher Aufenthaltsort vorhanden wäre wie bei Obdachlosigkeit, entscheidet das Amt, an welchem sich der tatsächliche Aufenthalt befindet.

Bürgergeld Höhe – Wie viel Bürgergeld gibt es?

Laut Kabinettsbeschluss der Bundesregierung soll das Bürgergeld 563 Euro im Monat für alleinstehende Erwachsene betragen. Beim Bürgergeld werden die Regelsätze pro Person um 53 Euro im Monat höher sein als der derzeit monatliche Hartz-IV-Regelsatz von 449 Euro.  Als Paar lebende Erwachsene erhalten 506 Euro. Jugendliche ab 14 Jahren erhalten 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder unter 6 Jahren 357 Euro.

Die Regelsätze 2024 hier in der Übersicht

  • 563 € (+61 Euro) für einen Alleinstehenden erwachsenen
  • 506 € (+55 Euro) für erwachsene Partner
  • 451 € (+49 Euro) Volljährige in einer stationären Einrichtung und nicht-erwerbstätige
    Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
  • 471 € (+51 Euro) für Kinder von 14-17 Jahren
  • 390 € (+42 Euro) für Kinder von 6-13 Jahren
  • 357 € (+39 Euro) für Kinder bis 5 Jahren

Zusammensetzung des Regelbedarfs

Anteil am RegelbedarfProzent des fortgeschriebenen RegelbedarfsEuro des fortgeschriebenen Regelbedarfs
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren34, 70 %195,36 Euro
Freizeit, Unterhaltung und Kultur9,76 %54,95 Euro
Verkehr8,97 %50,50 Euro
Post und Telekommunikation8,94 %50,33 Euro
Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung8,84 %49,77 Euro
Bekleidung und Schuhe8,30 %46,73 Euro
Andere Waren und Dienstleistungen7,98 %44,93 Euro
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, laufende Haushaltsführung6,09 %34,29 Euro
Gesundheitspflege3,82 %21,51 Euro
Beherbergungswesen- und Gaststättendienstleistungen2,61 %14,69 Euro
Bildungswesen0,36 %2,03 Euro
Gesamt100%563 Euro

Wer hat Anspruch?

Der gewöhnliche Aufenthalt für den Anspruch auf Bürgergeld des Antragstellers muss in Deutschland sein. Das Hauptmerkmal des Anspruches auf Bürgergeld obliegt hilfsbedürftigen Personen. Ein Anspruch auf Bürgergeld hat, wer nicht imstande ist, für seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen aufzukommen. Hilfsbedürftig sind Personen, welche sich nicht ausreichend versorgen können und der entsprechende Lebensunterhalt nicht gegeben ist. Dabei wird das Einkommen sowie das Vermögen berücksichtigt.

Bürgergeld bekommen erwerbsfähige Menschen. Es handelt sich dabei um Personen, welche mindestens 15 Jahre als sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Zudem haben nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf das Grundeinkommen, vor allem gehören Kinder dazu. In diesem Falle gelten vereinfachte Voraussetzungen.

Als erwerbsfähig gilt, welcher imstande ist, unter den üblichen Voraussetzungen mindestens täglich drei Stunden arbeiten zu können. Es liegt somit keine Behinderung oder eine Krankheit vor, welche auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit zulässt. Das Bürgergeld erhalten zudem Personen, welche einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in ihrer Gemeinschaft leben haben. Dazu gehören Lebenspartner, Ehepartner oder Kinder. Weitere Konstellationen sind möglich. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der gesetzlichen Rentenversicherung.

Würde keine Erwerbsfähigkeit bei Hilfsbedürftigkeit vorliegen, so besteht Anspruch auf Grundsicherung. Vor allem ist dies im Alter der Fall und bei einer vorliegenden Erwerbsunfähigkeit nach dem Strafgesetzbuch XII. Selbst erwerbstätige Personen können hilfebedürftig sein. Haben Sie bspw. ein zu geringes Einkommen, dann kann das Bürgergeld eine ergänzende Maßnahme sein. Sie könnten somit nicht ohne staatliche Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Hinzu kommen Arbeitslosenempfänger, Arbeitslosengeld I, welche lediglich über ein geringes Arbeitslosengeld verfügen können. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld I aufgestockt.

Wer hat keinen Anspruch?

Der Anspruch auf das Bürgergeld kann durchaus entfallen. Nicht berechtigt sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche sich ohne einer Zustimmung des zugewiesenen persönlichen Ansprechpartners außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhält. Somit wäre nicht gewährleistet, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt möglich wäre. Das zur Verfügung stehen für den Arbeitsmarkt ist eine Grundvoraussetzung, um das Bürgergeld beziehen zu dürfen. Es geht jedoch nicht darum, falls eine Person ein paar Tage sich nicht im Einzugsgebiet aufhält.

Keinen Anspruch auf das Bürgergeld haben Personen, welche sich in einer stationären Behandlung über weitere sechs Monate befinden. Lässt sich dies von vornherein absehen, dann wird der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt. Ausnahmen bestimmen jedoch die Regel und entscheidet der Einzelfall. Befinden sich die Personen in einer Reha-Maßnahme, welche voraussichtlich kürzer als ein halbes Jahr ist, dann kann das Bürgergeld bezogen werden. Dies betrifft ebenso Menschen, welche sich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus befinden. Freigänger während ihres Gefängnisaufenthaltes dürfen ebenso einen Antrag das Bürgergeld stellen.

Rentner dürfen kein Bürgergeld beziehen. Ebenso darf kein Antrag gestellt werden, falls innerhalb von sechs Monaten der Renteneinstieg zu erwarten ist. Es besteht jedoch im Bedarfsfall die Möglichkeit, unter vereinfachten sowie abgewandelten und dem Bedarfsfall angepassten Bedingungen Bürgergeld zu beziehen. Dies betrifft zudem noch den Personenkreis, welche Rente beziehen oder eine Knappschaftsleistung sowie artverwandte öffentlich-rechtliche Leistungen. Solange das Bürgergeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig wäre.

Wie lange kann das Bürgergeld bezogen werden?

In der Regel wird das Bürgergeld nach der Bewilligung für 6 bis 12 Monate bezogen. Anschließend muss bei Bedarf ein erneuter Antrag gestellt werden. Wenn der Fall besteht, dass der Anspruch nicht für einen vollständigen Monat besteht, so werden die entsprechenden Leistungen nach einem festgelegten Tagessatz ausgezahlt. Als Basis werden für einen Monat 30 Tage zugrunde gelegt. Mit dem Antrag muss der Antragsteller eine Bankverbindung benennen. Das Bürgergeld wird auf das genannte Konto überwiesen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass ein Scheck angefordert werden kann. Entstehen etwaige Mehrkosten, kann das Amt bewirken, dass diese unmittelbar vom auszuzahlenden Bürgergeld abgezogen wird.

Das Bürgergeld ist nicht bedingungslos

Die Bezieher des Bürgergeldes unterliegen Pflichten. Diese Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit ist eine Grundvoraussetzung. Verpflichtet zur Arbeitsaufnahme sind entsprechend erwerbsfähige Personen, welche das Bürgergeld beziehen. Dabei ist der Bezieher dazu verpflichtet, jede Art von Arbeit anzunehmen, solange die Arbeit zumutbar ist. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie mit dem Bezug von Arbeitslosengeld. Der Leistungsbezieher des Grundeinkommens muss geistig, körperlich sowie seelisch in der Lage sein, der Tätigkeit nachzukommen. Derjenige muss die Gründe für eine Nichtzumutbarkeit vorweisen. Grundsätzlich besteht somit eine Mitwirkungspflicht.

Die Mitwirkungspflicht besteht gegenüber der Behörde. Somit hat der Antragsteller Auskünfte zu geben. Wird der Mitwirkungspflicht nicht stattgegeben, kann das Amt eine Ordnungswidrigkeit feststellen und einen Bußgeldbescheid erwirken. Zudem könnten noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Verletzt zudem der Bezieher von Bürgergeld seine Pflichten, dann ist es der Behörde möglich, Sanktionen zu verhängen. Für die Sanktionen müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Eine Kürzung von finanziellen Leistungen wäre möglich. Dies obliegt immer dem Einzelfall.

Wird das Bürgergeld Ausländern gewehrt?

Im Prinzip haben Ausländer den gleichen Anspruch auf Bürgergeld, solange die Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Einen Anspruch auf Bürgergeld gibt es nicht, wenn kein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Dies wäre der Fall, wenn es sich um Saisonarbeiter oder Touristen handelt.

Besteht keine Erwerbstätigkeit, dann kann kein Grundeinkommen ausgezahlt werden. Zudem haben ausländische Familienangehörige die ersten drei Monate keinen Anspruch auf das Grundeinkommen in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahme besteht, falls sie einen völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Von der Regelung sind ausländische Familienangehörige ausgenommen, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Keinen Anspruch auf das Grundeinkommen haben Personen, welche keine Arbeitserlaubnis für Deutschland besitzen. Dies betrifft ebenso den Fall, dass sie auch nicht die Möglichkeit für eine Arbeitserlaubnis besitzen. Eine rechtliche Möglichkeit besteht jedoch, falls die Zustimmung der Arbeitsagentur nach dem Paragrafen 39 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Der Anspruch würde in diesem Fall ausreichend sein, damit das Grundeinkommen beantragt werden kann.

Anerkannte Asylbewerber in Deutschland haben einen Anspruch auf das Grundeinkommen. Genauso verhält es sich, wenn mit dem Aufenthaltsrecht die Arbeitssuche gegeben ist. Familienangehörige hingegen besitzen keinen Anspruch.

Das Bürgergeld an sich setzt sich aus der Deckung der Lebensunterhaltskosten, der Kosten für die Unterkunft sowie den weiteren Kosten, welche eine Anspruchsgemeinschaft bilden. Abgezogen werden rechnerisch, das zugrundeliegende Einkommen sowie Vermögen der anspruchsberechtigten Person. Dieser Betrag lässt sich mit dem Bürgergeld-Rechner berechnen. Im Jahre 2022 liegen neue Daten zugrunde, welche für die Berechnung des Betrages für das Grundeinkommen zugrunde liegen. Der Rechner legt relativ genau den Endbetrag für das Grundeinkommen fest.

FAQ zum Bürgergeld

Ab 1. Januar 2024 soll das Bürgergeld monatlich 563 Euro betragen. Volljährige Partner bekommen einen Regelsatz von monatlich 506 Euro. Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren erhalten 471 Euro. Für sechs bis 13-Jährige sollen 390 Euro ausgezahlt werden und für bis zu fünfjährige beläuft sich der Betrag auf 357 Euro. Der Antragsteller erhält nach Beantragung des Bürgergelds einen Bescheid. Gegen diesen kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.

Ja. Der Regelsatz für Alleinstehende wird mit dem Bürgergeld angehoben. Der Hartz IV-Satz liegt noch bei 449 Euro im Monat. Ab Januar 2023 erfolgt die Umwandlung. Viel mehr gibt es als Regelsatz jedoch nicht, denn ein Alleinstehender bekommt dann nur rund 50 Euro mehr im Monat.

Im ersten Jahr wird das Vermögen nicht berücksichtigt. Es darf auch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Erst ab dem dritten Jahr wird das Vermögen ab einer bestimmten Grenze angerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es einen Freibetrag für Vermögen in Höhe von 40.000 Euro.

Das Einkommen wird beim Bürgergeld erst ab einer bestimmten Grenze angerechnet. Der Gesetzgeber hat dafür Freigrenzen geschaffen. Die Freibeträge richten sich nach der individuellen Lebenssituation des Antragstellers.

Wie bisher bei Hartz IV auch, wird das Bürgergeld von den Sozialämtern ausgezahlt. Der Bewilligungszeitraum gilt zunächst für sechs Monate, mitunter auch für ein Jahr. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Bei Hartz IV kam es immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Angemessenheit der Wohnung bzw. der Miete. Beim neuen Bürgergeld spielt das zunächst für die ersten zwei Jahre keine Rolle. Relevant wird die Angemessenheit erst nach diesen zwei Jahren. Dann müssen wieder die Punkte geklärt werden, wie hoch die Miete sein darf, was fällt unter Mietnebenkosten und viele Fragen mehr.

Grundsätzlich muss jeder Erwerbsfähige eine Arbeit annehmen. Diese muss zumutbar sein. Eine Zumutbarkeit der Arbeit ist dann gegeben, wenn der Bezieher geistig, seelisch und körperlich dazu in der Lage ist. Der Bezieher von Leistungen ist beweispflichtig, dass eine Arbeit unzumutbar ist. Ebenfalls zumutbar ist ein Minijob ohne Sozialversicherungsschutz.

Weitere Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie direkt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.