Vermögen und Freibetrag
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Ab 1. Januar 2023 kommt das Bürgergeld. Wie Hartz IV steht es nur Menschen zu, die bedürftig sind. Diese Bedürftigkeit setzt neben fehlendem Einkommen voraus, dass verwertbares Vermögen fehlt. Zwar ist alles, was Geldwert ist, Vermögen. Doch einiges davon bleibt dennoch unangetastet.
Neu beim Bürgergeld: Die Karenzzeit
Im Zusammenhang mit dem neuen Bürgergeld steigt nicht nur Ihr Regelsatz als Empfänger der Grundsicherung von derzeit 449 Euro auf immerhin 502 Euro. Auch was Ihr Vermögen betrifft, zeigt sich der Gesetzgeber zukünftig großzügiger. Sind Sie auf Bürgergeld angewiesen, dürfen Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges Ihr Erspartes behalten. Allerdings darf es nicht erheblich sein. Was erheblich ist, wird genau definiert. Für Sie als Bezieher sind es Beträge über der Grenze von 40.000 Euro. Jeweils 15.000 Euro gelten für jeden, der in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt. Für eine vierköpfige Familie wären auf diese Weise zum Beispiel 85.00 Euro Vermögen geschützt.
Die Freibeträge gelten für Ihre gesamte Bedarfsgemeinschaft. Es spielt bei der Bewertung also keine Rolle, wer Besitzer des Eigentums ist. Die Beträge werden addiert. Ein Einzelner darf seine Summe überschreiten, wenn ein anderer dafür weniger Vermögen hat. Außerdem müssen Sie Ihr Vermögen nur dann detailliert nachweisen, wenn Sie die vorgegebenen Grenzen überschreiten. Ansonsten kreuzen Sie in Ihrem Antrag einfach nur an, dass Sie kein erhebliches Vermögen haben. Den Antrag macht das einfacher, weil Sie viel weniger Belege vorlegen müssen.
Bewohnen Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, wird beides während der Karenzzeit nicht angetastet. Und zwar unabhängig von Größe und Wert.
Der Hintergrund dieser Regelung: Erfahrungsgemäß findet ungefähr die Hälfte der Menschen inm ersten Jahr des Bezugs von Grundsicherung wieder Arbeit. Für diese Zeit sollen Sie Ihren Kopf für die Suche nach Arbeit frei haben. Darüber hinaus erhalten Sie so deutlich mehr an Wertschätzung für ihre Leistung.
Regeln für Vermögen nach der Karenzzeit
Nach den 12 Monaten wird Ihr Vermögen dann erneut geprüft. Dann sinkt auch die Grenze für Ihr Schonvermögen. Mit 15.000 Euro liegt es jedoch deutlich über den 10.000 Euro, die jetzt noch gelten. Als Vermögen zählen zum Beispiel Geldanlagen in Wertpapieren, Aktien oder Sparbüchern. Wie es nach der Karenzzeit um den Vermögensfreibetrag eines minderjährigen Kindes aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft steht, ist im vorliegenden Entwurf des Gesetzes zum Bürgergeld noch nicht eindeutig festgelegt. Innerhalb der Karenzzeit muss es Ihrem Kind nicht eindeutig zugeordnet werden, sondern fällt in die Gesamtschau. Ob es später dabei bleibt, ist noch nicht raus.
Für Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung gibt es bald eine neue Bewertung. Wohnen bis zu vier Menschen im Haus, bleiben bis zu 140 Quadratmeter als Vermögen ohne Bewertung. Bei einer Wohnung bleiben es bis zu 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern kommen pro Person 20 Quadratmeter dazu.
Bisher liegt der Grundfreibetrag für ein minderjähriges Kind bei 3.100 Euro.
So wird ein Auto bewertet
Haben Sie Anspruch auf Bürgergeld, dann dürfen Sie unter bestimmten Umständen Ihr Auto behalten. Bis jetzt darf laut Rechtsprechung Ihr Fahrzeug einen Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro haben. Änderungen sind hier bis jetzt nicht vorgesehen. Lebt in Ihrer Bedarfsgemeinschaft ein erwerbsfähiger Angehöriger, zählt dessen Kfz, wie bisher auch, grundsätzlich nicht zum Vermögen. Vorausgesetzt, es ist das einzige Fahrzeug dieses Angehörigen.
Lebensversicherung und Riesterrenten
Ihre Rücklagen für die Altersvorsorge müssen Sie als Bezieher von Bürgergeld in der Regel nicht aufbrauchen. Der Gesetzentwurf sieht auch hier weitgehende Schutzbestimmungen vor.
Für eine Kapitallebensversicherung haben Sie einen Freibetrag von 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Allerdings müssen die „geldwerten Ansprüche“ aus der Police der Altersvorsorge dienen. Das bedeutet, Sie dürfen diese Anlage nicht vor dem Rentenbeginn auflösen. Dann zählen nicht allein nur die privaten Rentenpolicen und Kapitallebensversicherungen in diesen Schonbereich. Auch andere Vorsorgeprodukte, wie etwa Sparverträge gehören dazu.
Besondere Altersgrenzen
Was den Grundfreibetrag für Vermögen betrifft, soll dieser für alle Altersgruppen auf 15.000 Euro angehoben werden.
Bei den geldwerten Ansprüchen aus der Altersvorsorge bleibt es:
- bei vor 1958 Geborenen bei maximal 48.750 Euro
- bei zwischen 1958 bis 1963 Geborenen bei maximal 49.500 Euro
- bei ab 1964 Geborenen bei maximal 50.250 Euro
Gänzlich frei von Anrechnung auf das Vermögen oder Zwang zur Verwertung bleibt Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Hier gehört neben der Riester-Rente auch die Rürup-Rente hin.