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Sanktionsmaßnahmen und Pflichtverstöße

Inhaltsverzeichnis

Der Bezieher von Bürgergeld ist verpflichtet, eine Teilhabevereinbarung zu unterzeichnen. Die Teilhabevereinbarung sagt aus, dass entsprechende Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz stattfinden. Der Bezieher von Grundeinkommen wird verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Genauso betrifft dies unter Umständen eine zumutbare Ausbildung anzutreten. Ein Ein-Euro-Job ist zudem zumutbar. Laufende Eingliederungsmaßnahmen dürfen nicht unterbrochen werden.

Zudem muss der Aufforderung nachgekommen werden, Meldung beim Amt zu leisten oder an einer Untersuchung teilzunehmen. Zudem ist es untersagt, dass der Empfänger von Grundeinkommen sein Vermögen aktiv verschmälert, damit Bürgergeld bezogen werden kann. Sein Verhalten muss so erfolgen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht erlischt bzw. keine Sperrzeit durch sein Verhalten erwirkt wird.

Die Konsequenzen einer Pflichtverletzung

Bei einer Verletzung kann eine Minderung der Bezüge von Grundeinkommen um 30 oder 10 Prozent gemindert werden. Wiederholen sich Pflichtverletzungen, ist eine Absenkung von 60 bis 100 Prozent möglich. So war es bisher und welche neuen Sanktionen mit dem Bürgergeld umgesetzt werden ist noch offen.

Damit die Sanktionen in Kraft treten können, muss der Bezieher von Bürgergeld über die Rechtsfolgen eines möglichen Pflichtverstoßes ausreichend belehrt werden. Nur so können Sanktionen in Kraft treten. Der zeitliche Zusammenhang muss eng miteinander verwoben sein. Dabei müssen die Konsequenzen explizit aufgeführt werden. Der Beginn der möglichen Sanktionen sowie Dauer und die Höhe. Nicht ausreichend ist ein Hinweis auf den Gesetzestext oder Merkblätter.

Die Teilhabevereinbarung

In der Teilhabevereinbarung wird festgelegt, welche Leistung der Erwerbstätig erhält, wenn es um die Arbeitseingliederung geht. Er muss nachweisen, welche eigentständigen Bemühungen vorliegen, um eine Arbeit anzutreten. Die Teilnahmevereinbarung wird über sechs Monate abgeschlossen.

Es käme dann zu einer Pflichtverletzung, wenn die Unterzeichnung einer Teilhabevereinbarung verweigert würde. Die Teilhabevereinbarung muss nicht direkt bei der Vorlage unterzeichnet werden. Der Antragsteller von Bürgergeld darf verhandeln und eine Bedenkzeit von bis zu drei Tagen steht ihm zu.

Mit der Teilhabevereinbarung wird festgelegt, wie viele Bewerbungen in einer Woche bewerkstelligt werden müssen. Zudem wird festgelegt, wann die Eigenbemühungen vorzulegen sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Regelleistungsabsenkung um 30 Prozent erfolgen.

Verweigerung einer zumutbaren Arbeit

Eine zumutbare Arbeit bzw. ein Ausbildungsplatz müssen wahrgenommen werden. Dabei geht es nicht alleine nur um die Verweigerung der möglichen Arbeitsstelle, sondern ebenso um ein unangemessenes Verhalten beim Vorstellungsgespräch. Ein ernsthaftes Bemühen um einen Arbeitsplatz muss ersichtlich sein. Ansonsten können 30 % der Leistungen gekürzt werden.

Zu den Teilhabemaßnahmen gehören Trainingsmaßnahmen wie Aus- und Weiterbildung. Zudem kommen noch Maßnahmen zur Feststellung der Eignung am Arbeitsleben.

Die ärztliche und behördliche Meldepflicht

Eine Meldeaufforderung darf nicht grundsätzlich erfolgen. Die Voraussetzung muss gegeben sein. Diese können bspw. zu einer Vermittlung, zur Vorbereitung von Entscheidungsfragen im Leistungsverfahren oder zu Voraussetzungsgesprächen sein.

Ein Meldeversäumnis liegt von Amtswegen vor, wenn eine festgesetzte Uhrzeit nicht eingehalten wurde. Erscheint der Grundeinkommensempfänger verspätet, dann kann das Amt entscheiden, ob dies noch akzeptiert wird. Dies ist abhängig davon, ob der Meldezweck noch erreicht wurde. Wurde die Meldepflichtverletzung festgestellt, dann wird der Regelsatz um 10 Prozent gesenkt.

Der Vorgang einer absichtlichen Einkommens- und Vermögensminderung

Ein absichtliches Mindern des Einkommens bzw. des Vermögens darf beim Bürgergeld Antrag nicht erfolgen. Wird dieser Vorfall erkannt, dann kann es zu einer Minderung des Bürgergeldes von 10 bis 30 Prozent kommen. Die Sanktionen knüpfen sich nicht unmittelbar an die Einkommens- oder Vermögensminderung, sondern an die Absicht sich persönlich hilfebedürftig zu stellen. Die Sanktionen greifen sofort. Eine vorherige Belehrung ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.

Führt der Grundeinkommensbezieher sein weiterhin unwirtschaftliches Verhalten fort, muss dieser mit einer Sanktionierung rechnen. Zuvor muss er auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Wurde zudem eine Sperrzeit gegen den Arbeitslosen beim Arbeitslosengeld I verhängt, dann muss dieser mit einer Absenkung des Grundeinkommens von 10 bzw. 30 Prozent rechnen.

Eine Sperrzeit erfolgt, falls der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Arbeitslose dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gegeben, dann kommt es demzufolge ebenso zu einer Sperrzeit. Verweigert der Arbeitslose eine ihm zumutbare angebotene Arbeit, dann kommt es infolgedessen zu einer Sperrzeit.

Zudem kann es zu einer Sperrzeit kommen, wenn der Arbeitslose ein Vorstellungsgespräch nicht annimmt oder keine Bewerbungsbemühungen vorweist. Im Weiteren muss der Arbeitslose eine drohende Arbeitslosigkeit der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden. Liegt jedoch ein beweisbarer Grund für eine Sperrzeit vor, dann wird keine Sperrung erfolgen.

Die wiederholte Pflichtverletzung

Finden wiederholte Pflichtverletzungen statt, wird vermutlich von Amtswegen sanktioniert. Die Sanktionen können sich um 60 Prozent der Regelleistung belaufen. Findet eine dritte Pflichtverletzung statt, kommt es zu einer Streichung des Regelsatzes. Zusätzlich werden die Kosten für die Heizung und Unterkunft gemindert.

Wird die Zahlung des Bürgergeldes komplett eingestellt, so kann das Amt individuell entscheiden, ob lediglich eine Minderung von 60 Prozent erfolgen wird. Bekommt das Amt den Eindruck, dass dies ausreicht und der Bezieher des Grundeinkommens ausdrücklich sich bereit erklärt, keine weiteren Pflichtverletzungen einzugehen, dann können lediglich nur 60 Prozent gekürzt werden. Es ist in diesem Fall jedoch möglich, ergänzend Sachleistungen sowie Geldwerte Leistungen mit heranzuziehen.

Die Pflichtverletzung durch junge Grundeinkommens-Bezieher

Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch einen unter 25-jährigen Leistungsbezieher, wird der Regelsatz in diesem Fall nicht um 30 Prozent gekürzt. In diesem Fall wird die Barleistung gestrichen. Lediglich nur noch die Unterkunfts- und Heizkosten werden vom Staat übernommen. Diese Kosten werden unmittelbar an den Vermieter oder an das Energieunternehmen gezahlt. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, dann kommt es zu weiteren Sanktionen. In diesem Fall wird Heizung und Miete nicht mehr bezahlt. Ist der Bürgergeldempfänger einsichtig und möchte fortan seine Pflichten erfüllen, so ist es möglich, dass das Jobcenter die Miet- und Heizkosten doch noch übernimmt.

Würde der Fall eintreffen, dass der unter 25-Jährige von der Obdachlosigkeit bedroht ist, so ist es möglich, dass der Anspruch der Übernahmekosten für Unterkunft und Heizung ergibt. Auf jeden Fall ist vor der Absenkung eine ausführliche Rechsfolgenbelehrung notwendig. Die Absenkung kann auf 6 Wochen befristet sein. Es ist möglich, diese zu verkürzen. Ist zu erkennen, dass sich beim Bürgergeldempfänger das Verhalten verändert, kann die Zeit verkürzt werden.

Die Sanktionsdauer

Die Sanktionsdauer ist auf drei Monate beschränkt. Die Frist fängt in dem Monat, in dem der Bescheid empfangen wird. Bevor das Amt einen Absenkungsbescheid tatsächlich erlässt, muss der Bürgergeldempfänger angehört werden. Ziel der Anhörung ist, dass die drohenden Maßnahmen zu einer Leistungskürzung kommt. Innerhalb von zwei Wochen muss der Leistungsempfänger Stellung beziehen. Die Ausnahme besteht und die Absenkung vom Bürgergeld erfolgt sofort, wenn sich ein Zusammenhang zwischen einer Sperrzeit oder dem Erlöschunganspruch auf Arbeitslosengeld I ergibt.

Der Bürgergeldempfänger kann gegen die Sanktionen Widerspruch einlegen. Für eine Klage ist das Sozialgericht zuständig. Die Absenkung bleibt jedoch so lange bestehen. Eine alternative Möglichkeit wäre ein Eilverfahren, mit welcher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht beantragt werden kann.

Der Widerspruch und Klage geben den Bescheid

Gegen den eintreffenden Bürgergeldbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Eine Klage ist erst möglich, wenn das Widerspruchsverfahren durchgelaufen ist. Ein Widerspruch wird nur schriftlich akzeptiert. Alternativ ist es möglich, bei der Behörde ein Protokoll zu erstellen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Es zählt der Eingang des Widerspruchs beim Amt.

Die Klage

Es ist möglich, dass innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage eingereicht wird. Die Klage muss dem Sozialgericht schriftlich vorliegen. Alternativ kann das Protokoll eingereicht werden. Die Klage muss zudem begründet werden. Es muss dargelegt werden, mit welchen Punkten der Empfänger des Grundeinkommens nicht einverstanden ist.