Bürgergeld Einkommen und Zuverdienst
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Bürgergeld und eigenes Einkommen schließen sich auch in Zukunft nicht aus. Denn oft reicht das Verdiente nicht zum Leben. Damit weiterhin Anreiz zur Arbeit besteht, wird das Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Zuverdienstgrenze wird beim Bürgergeld deutlich steigen.
Auch zukünftig gibt es Einkommensgrenzen
Neben dem Bürgergeld dürfen Sie auch in Zukunft nur eine bestimmte Summe hinzuverdienen. Die Grenze liegt bisher bei 1.200 Euro im Monat, bei Berechtigten mit einem Kind sind es 1.500 Euro. Mehr darf (Stand heute) nicht hinzuverdient werden. Ob sich an dieser Grenze etwas ändert, ist laut Gesetzentwurf der Regierung noch nicht genau absehbar. Es deutet aber alles darauf hin.
Freibeträge auf Einkommen schaffen Anreize
Allerdings wird sich bei den Freibeträgen etwas ändern. Wenn Sie zwischen 520 und 1.000 Euro verdienen, werden Sie davon zukünftig 30 Prozent, statt wie bisher 20 Prozent, behalten dürfen. Damit soll der Anreiz erhöht werden, dass Sie sich um einen Job mit Sozialversicherungspflicht bemühen und nicht „nur“ um einen Minijob.
Auch Ihr ehrenamtliches Engagement wird während des Bürgergeldbezugs besser gefördert. Die Ehrenamtspauschale, auch Übungsleiterpauschale genannt, wird nicht mehr monatlich gewertet. Umgestellt wird auf die kalenderjährliche Betrachtung. Ihre ehrenamtliche Tätigkeiten ist dann bis zum Betrag von 3.000 Euro jährlich anrechnungsfrei.
Bessere Verdienstchancen für Kinder und Jugendliche
Besonders gute Nachrichten bringt das Bürgergeld für Kinder und Jugendliche. Für sie wird eine große Ungerechtigkeit beseitigt. Denn Geld, das sie ab Anfang nächsten Jahres verdienen, müssen sie dann nicht mehr abführen, nur weil sie Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Bis zu den monatlich 520 Euro der neuen Minijob-Grenze dürfen alle Jugendlichen behalten, die noch zur Schule geht, studieren oder Auszubildende sind. Damit wird es für viele junge Menschen wesentlich attraktiver, sich einen Minijob zu suchen.
Noch besser sind die Nachrichten für Kinder und Jugendliche in einer Bedarfsgemeinschaft, die in den Ferien jobben: Sie dürfen nach Einführung des Bürgergelds in ihren Ferien dann unbegrenzt hinzuverdienen. Ihr selbst verdiente Geld müssen sie nicht mehr abgeben und lernen auf diese Weise, dass sich ihr Einsatz lohnt.
Erzielen Jugendliche das Einkommen nicht neben Schule, Studium oder Ausbildung, wird es allerdings nach normalen Regeln auf das Bürgergeld angerechnet.
Ausbildung wird gefördert
Um zukünftig Anreize für die Weiterbildung zu schaffen, setzt das Bürgergeld stark auf Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung. Für Geld aus einer Ausbildungsförderung gibt es deshalb einen Freibetrag von 100 Euro. Der steht Ihnen zu, wenn Sie BAföG, Meister-BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen oder wenn Ihnen die Agentur für Arbeit Reisekosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt.
Die meisten Einkommen werden angerechnet
Die Liste der Einkommen, die sich nicht vollständig mit dem Bürgergeld „vertragen“, ist aber auch beim neuen Bürgergeld lang. Das meiste wird angerechnet, ganz gleich, ob Sie selbstständig etwas hinzuverdienen oder Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit haben, ob Ihnen Arbeitslosengeld oder Krankengeld gezahlt wird, Sie Unterhalt oder einen Unterhaltsvorschuss bekommen, Zinsen oder Geld aus einer Vermietung einnehmen. Bei Mieten gibt es aber eine Ausnahme: Reduzieren Sie Ihre Kosten für Ihre Unterkunft, indem Sie einen Teil Ihrer Wohnung mit einem Untermieter teilen, wird diese Miete nicht angerechnet. Auch bestimmte Renten, wie etwa Leib- oder Riesterrenten sind anrechenbares Einkommen.
Kindergeld für Kinder, die mit Ihnen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zählt ebenfalls als Einkommen. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie dieses Geld an Ihr volljähriges Kind übergeben, das nicht mehr bei Ihnen wohnt.
Keine Ausnahmen machen auch sogenannte einmalige Zahlungen. Hier gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation Ihres Arbeitgebers oder eine Steuerrückzahlung hin. Umgelegt werden diese einmaligen Einnahmen auf das Jahr. Sie werden also in kleineren Teilbeträgen und damit etwas günstiger für Sie abgerechnet.
Sonderfall Elterngeld
Elterngeld zählt beim Bürgergeld ebenfalls als Einkommen. Das Besondere: Freibeträge werden hier nicht gewährt. Es wird also vom ersten Euro an gewertet. Dafür dürfen Sie in jedem Monat 30 Euro als Versicherungspauschale abziehen.
Hatten Sie vor dem Elterngeld Einkommen aus einer Beschäftigung, ist die Situation anders. Dann dürfen Sie bis zu 300 Euro pro Monat von Ihrem Elterngeld behalten. Hintergrund: In diesem Fall ersetzt Ihr Elterngeld ein Einkommen. Um es wenigstens zum Teil vor Anrechnung zu bewahren, reicht selbst ein Minijob.
Nicht anrechenbares Einkommen
Wie bisher werden auch Entschädigungen für den Mehraufwand nicht gewertet, der für bestimmten Arbeitsgelegenheiten gezahlt wird. Die Rede ist hier von sogenannten Ein-Euro-Jobs. Da es sich hierbei nicht um versicherungspflichtige Tätigkeit handelt, dürfen Sie das Geld behalten. Pflegen Sie Angehörige oder Bekannte oder leisten Sie bei diesen Personen die hauswirtschaftliche Versorgung, dann dürfen Sie das dafür gezahlte steuerfreie Pflegegeld behalten.
Mutterschaftsgeld zählt beim neuen Bürgergeld nicht mehr als Einkommen.