Bürgergeldantrag – So beantragen Sie das Bürgergeld
Inhaltsverzeichnis
Wie und wo wird das Bürgergeld beantragt?
Das Grundeinkommen wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt. Zuständig ist das Amt des eigenen Wohnortes. Ohne einen Antrag kann es kein Bürgergeld geben. Eine rückwirkende Geltendmachung von Grundeinkommen ist lediglich in sehr selten möglich. Wichtig ist, selbst auf die Einhaltung der Frist zu achten. Grundsätzlich wird das Bürgergeld ab dem 1. Tag der Antragstellung ausbezahlt. Möglich ist, dass dies der 1. des Monats sein wird, an dem der Bürgergeld Antrag gestellt wurde.
Es ist möglich, den Bürgergeld Antrag erst einmal formlos zu stellen. Dies ist schriftlich sowie mündlich möglich. Das Antragsformular kann später nachgereicht werden. Es handelt sich dabei um einen Fragebogen. Der Antrag setzt eine Anspruchsvoraussetzung voraus. Dies betrifft genauso den formlosen Antrag. So ist es möglich, dass der Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Ein ideales Mittel ist bspw. durch einen Brief per Einschreiben. Noch besser mit Einschreiben und Rückschein.
Mit Hilfe der sogenannten eServices können Sie Bürgergeld ab sofort ganz einfach online auf der Website der Agentur für Arbeit beantragen.
Der Bürgergeld Antrag – Die Antragsformulare
Die Antragsformulare sind in der Regel auf der Homepage des Amtes herunterzuladen. Voraussetzung ist, damit über ein Antrag für Bürgergeld bearbeitet werden kann ist, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Besteht keine Hilfebedürftigkeit und es kommt zu dieser Feststellung, wird dem Antrag auf Grundeinkommen nicht zugestimmt.
In der Regel entstehen für fast alle Antragsteller, welche zwischen 15 und 64 Jahre als sind, kommen bei der Vorlage einer Erwerbsfähigkeit weitere Verpflichtungen für den Bezug von Bürgergeld hinzu. In der Regel liegt eine Bescheinigung der vorhandenen Erwerbsfähigkeit vor. Grundeinkommen wird nur bezahlt, wenn eine Hilfebedürftigkeit eindeutig festgestellt wird. Nur diese Anträge werden positiv entschieden.
Hier finden Sie die ALG II Antragsformulare der Jobcenter und weitere Vordrucke als PDF.
Antragsformulare
Hauptantrag Antrag Bürgergeld (HA)
Anlage für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft (WEB)
Anlage für ein Kind unter 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft (KI)
Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)
Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers
Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers
Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (VM)
Anlage zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt (VE)
Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (HG)
Anlage Sozialversicherung der Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (SV)
Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (MEB)
Anlage zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs (BB)
Anlage Schweigepflichtentbindungserklärung (SE)
Veränderungsmitteilung bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (VÄM)
Bei Unterhaltsansprüchen
Bei Unfällen
Anlage Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (UF)
Die Hilfe- und Erwerbsfähigkeit
Eine Hilfebedürftig ist rein davon abhängig, ob ein Vermögen oder Einkommen besteht. Die vom Staat festgelegten Vermögens- und Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Das Vermögen wird nicht sofort angerechnet. Eine Anrechnung findet erst nach einer gewissen Zeit statt.
Die Erwerbsfähigkeit steht entgegen der Erwerbsunfähigkeit. Der Gesetzgeber definiert die Unterschiede klar und eindeutig. Eine Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass es unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufgrund von Behinderung oder Krankheit nicht möglich ist, auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden am Tage zu arbeiten. Zudem besteht Erwerbsunfähigkeit bei den Personen, welche länger als ein halbes Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Ebenso haben nicht erwerbsfähige Bedürftige genauso einen Bürgergeldanspruch. In diesem Fall sind die Bedingungen vereinfacht.
In dem Fall, dass im Haushalt einer erwerbsfähigen Person sich genauso nicht erwerbsfähige Personen aufhalten bzw. dort leben, haben diese Personen genauso einen Bürgergeldanspruch. Es wird definiert, dass Hilfebedürftige Personen, falls sie ihren Bedarf sowie den Bedarf der mit ihrer Gemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Mitteln nicht bestreiten oder lediglich nicht in einem vollständigen Umfang decken können.
Wer hat die Möglichkeit aus vereinfachten Bedingungen einen Bürgergeld Antrag zu stellen?
Dies betrifft den Personenkreis der unter 15-Jährigen sowie der über 65-Jährigen und den Altersrentner unter 65 Jahren. Diese drei Gruppen sind nach der gesetzlichen Definition nicht erwerbsfähig. Der Grad der Bedürftigkeit für einen vereinfachten Anspruch auf das Grundeinkommen ist gegeben. Es muss keine Erwerbsfähigkeit mit geknüpften Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt werden.
Wer hat keinen Anspruch auf das Grundeinkommen?
Personen, welche keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, haben keinen Anspruch auf das Grundeinkommen. Diese Regelung betrifft somit Ausländer, welche eine Arbeitserlaubnis in Deutschland besitzen. Jedoch genauso Deutsche, welche im Ausland wohnen. Genauso betrifft diese Regelung EU-Ausländer, welche zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, diese erhalten ebenso kein Bürgergeld. Asylbewerber hingegen, haben einen Anspruch auf das Grundeinkommen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit: