Bürgergeld Mehrbedarf bei Schwangerschaft
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Das Bürgergeld soll das Arbeitslosengeld II, kurz Hartz 4, zum Jahresbeginn 2023 ablösen. Genau wie beim Vorgänger Hartz 4, soll auch das Bürgergeld einen Mehrbedarf in der Schwangerschaft berücksichtigen. Hier finden Sie alle Informationen, die bis jetzt über das neue Bürgergeld und den Mehrbedarf bei Schwangerschaft bekannt sind.
Begründung für den Mehrbedarf in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft bringt einige Veränderungen mit sich. Damit werdende Mütter die Mehrkosten, die etwa durch Umstandskleidung, veränderte Ernährung oder Nahrungsergänzungen ausgleichen können, haben sie nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Die Grundlage für Mehrbedarfe bildet § 2 SGB II. In Absatz 2 ist der Mehrbedarf für die Schwangerschaft bei Hartz 4 geregelt. Eine Änderung auf die Neuerungen beim Bürgergeld sind noch nicht umgesetzt und eingetragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Mehrbedarf an die neuen Sozialleistungen angepasst wird.
Anspruch auf Mehrbedarf
Werdende Mütter haben nach der 12. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf. Genauer gesagt besteht der Anspruch ab dem 85. Tag der Schwangerschaft, also nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche. Der Grund, warum erst ab diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann, ist folgender: nach Ablauf der 12. Woche ist die „kritische Zeit“ der Frühschwangerschaft vorüber. Komplikationen und Fehlgeburten können zwar während der gesamten Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist aber in den ersten Wochen deutlich höher.
Aus diesem Grund wird die Schwangerschaft erst nach dem 85. Tag gewertet. Dann können die Herztöne und weitere Vitalfunktionen des ungeborenen Kindes besser untersucht und der Entwicklungsstand genauer bewertet werden. Der Anspruch auf den Mehrbedarf bei Schwangerschaft endet mit der Geburt des Kindes und damit mit Beendigung der Schwangerschaft.
Höhe des Anspruchs 2024
Wie hoch der Mehrbedarf bei Schwangerschaft beim neuen Bürgergeld genau ausfallen wird, ist derzeit noch unklar. Das Bürgergeld ist zwar beschlossene Sache, muss aber noch endgültig abgesegnet und auf den Weg gebracht werden. Daher lassen sich die Regelsätze und die daraus resultierenden Mehrbedarfe, zum Beispiel für Schwangerschaft, nur abschätzen.
Das neue Bürgergeld 2024 sieht höhere Regelsätze vor. Momentan ist von 563 Euro pro alleinstehendem Erwachsenen auszugehen. Legt man hier die bisher geltenden 17 Prozent für den Mehrbedarf für Schwangere zugrunde, ergibt das einen Mehrbedarf von 95,71 Euro im Monat. Dieser Betrag kann aber auch geringer ausfallen, wenn die Schwangere etwa unter 15 Jahre alt ist. Dann wird als Berechnungsgrundlage der jeweils geltende Regelsatz herangezogen. Gleiches gilt bei zusammen lebenden Paaren, deren Regelleistung nur 506 Euro pro Monat beträgt. In diesem Fall ist von 86,02 Euro monatlich auszugehen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Angaben auf dem aktuellen Wissensstand beruhen. Das Bürgergeld befindet sich noch immer in der Ausarbeitung. Kleinere und größere Änderungen im Gegensatz zu Hartz 4 können hier noch nicht berücksichtigt werden.
Antrag auf Mehrbedarf für Schwangere
Ein Mehrbedarf muss beantragt werden und der Anspruch begründet sein. Den Mehrbedarf für Schwangerschaft können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter stellen. Beim aktuell geltenden Hartz 4 können Sie den Antrag formlos einreichen. Das bedeutet, dass es hierfür kein Formular gibt, sondern Sie den Antrag in Form eines kurzen Schreibens selbst stellen. Im Internet finden Sie hierzu Musterschreiben.
Damit die Behörde dem Antrag statt gibt, müssen Sie nachweisen, dass Sie wirklich schwanger sind. Hierzu können Sie entweder ein ärztliches Attest oder eine Kopie des Mutterpasses hinzufügen.
Auszahlung des Mehrbedarfs
Der Mehrbedarf für Schwangerschaft wird, wie andere Mehrbedarfe auch, im Regelfall zeitgleich mit den anderen Leistungen ausgezahlt. Die Leistungen werden vorläufig gezahlt. Sie erhalten den Mehrbedarf sowie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Ende des Monats, damit es Ihnen zum Anfang des nächsten Monats zur Verfügung steht. Der Auszahlungstag ist dabei der letzte Werktag im Monat.
Weitere Leistungen für Schwangere
Neben dem grundsätzlichen Mehrbedarf für Schwangere, der monatlich zur Regelleistung ausgezahlt wird, gibt es weitere Hilfen. Beim ALG II können Sie zusätzlich einen Antrag auf Erstausstattung für das Baby stellen. Davon können Sie Kleidung, Möbel und Hygieneartikel besorgen. Auch die Erstausstattung müssen Sie selbstständig beantragen, sie wird nicht automatisch ausgezahlt. Diese Angaben beziehen sich jedoch noch auf das derzeitige Hartz 4. Wie und ob sich diese Regelung bei der Neueinführung des Bürgergeldes 2023 ändert, ist aktuell nicht bekannt.
Nach der Geburt
Mit der Geburt endet der Anspruch auf den Mehrbedarf für Schwangere. Ihr Kind erhält dann eigene Leistungen. Nach derzeitigem Wissensstand erhalten Kinder unter 6 Jahren beim Bürgergeld 318 Euro im Monat. Das Kindergeld ist darin bereits inbegriffen und wird mit diesem Betrag voll verrechnet.
Antrag rechtzeitig stellen
Es ist davon auszugehen, dass auch das Bürgergeld nicht rückwirkend beantragt werden kann. Deshalb sollten Sie Ihren Antrag stets rechtzeitig stellen. Maßgeblich für den Anspruch und die Berechnung von Leistungen ist der Tag der Antragstellung. Reichen Sie Ihren Antrag am 5.02.2023 ein, erhalten Sie erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen. Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Antrag rechtzeitig bei der Behörde eingeht, damit Ihnen keine Leistungen verwehrt werden. Den Antrag auf Mehrbedarf können Sie frühestens 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin stellen.