Bürgergeld Mehrbedarf Alleinerziehende
Inhaltsverzeichnis
In einem Sozialstaat haben bedürftige Menschen das Recht auf Grundsicherung, falls sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bislang war diese Sicherung unter dem Namen Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bekannt, ab Januar 2023 wird daraus das Bürgergeld. Im folgenden Artikel erfahren Sie, was das neue Bürgergeld für Änderungen für Sie bringt und unter welchen Bedingungen Sie darauf Anspruch haben.
Höhe und Voraussetzungen für die Zahlung von Bürgergeld 2024
Laut einem Beschluss der Bundesregierung vom 14.09.2022 soll das Bürgergeld für Alleinerziehende ab 01.01.2024 563 Euro (+61 Euro) betragen. Hinzu kommt noch ein Betrag, der abhängig vom Alter und der Anzahl der zu betreuenden Kinder ist. Dieser beträgt:
- 357 Euro (+39 Euro) für Kinder bis fünf Jahren
- 390 Euro (+42 Euro) für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
- 471 Euro (+51 Euro) für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren
- 506 Euro (+55 Euro) für den Partner einer Lebensgemeinschaft
Hinzu kommen die Kosten für die Wohnung, die entweder an Sie direkt oder an den Vermieter ausbezahlt wird. Dabei müssen die Kosten für die Wohnung angemessen sein. Anders als bei Hartz IV erfolgt in den ersten zwei Jahren keine Anpassung der Wohnsituation, die Miete ist also zunächst gesichert. In diesem Zeitraum müssen Sie sich gegebenenfalls nach einer kleineren Wohnung umsehen.
Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils und das Kindergeld werden beim Bürgergeld (wie auch bei Hartz IV) vollständig angerechnet.
Die Voraussetzung für das Bürgergeld ist, dass Sie mit Ihrem aktuellen Einkünften Ihre Ausgaben nicht bestreiten können oder aktuell keine Arbeit finden und kein Arbeitslosengeld I erhalten. Der dritte Punkt ist die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, diese ist gegeben, wenn Sie mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachgehen können. Dieser Punkt bedarf bei Alleinerziehenden einer genaueren Betrachtung.
Erwerbstätigkeit bei Alleinerziehenden
Die oben genannte Voraussetzung gilt nur mit Einschränkungen bei Müttern und Vätern, die ein oder mehrere Kinder allein erziehen. Das Wohl des Kindes hat dabei immer Vorrang. Zwar haben Kinder schon nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, doch die Realität sieht anders aus. Sollte in den ersten drei Lebensjahren keine passende Betreuung gegeben sein, bekommen Sie trotzdem Bürgergeld, da Sie sich um Ihr Kind kümmern. Ist die Betreuung durch Kindergarten, Verwandte oder Tagesmutter gesichert, stehen Sie dem Arbeitsmarkt zumindest zeitweise zur Verfügung.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Wenn Sie allein ein Kind betreuen, haben Sie höhere Ausgaben als die Summe des Bürgergelds für Sie und Ihr Kind. Dieser werden durch den Regelbetrag und einem entsprechenden Zuschlag abgegolten. Einmalleistungen gibt es nur in Ausnahmefällen bei besonderen Gelegenheiten, nämlich bei
- Erstausstattung nach der Geburt eines Kindes
- Mehrtägigen Klassenfahrten
Werdende Mütter erhalten in der Schwangerschaft ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent vom Regelsatz bis zur Geburt des Kindes. Bei Betreuung eines Kindes unter sieben oder zwei Kinder unter sechzehn Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent. Bei mehreren minderjährigen Kindern beträgt die Erhöhung 12 Prozent je Kind, allerdings nicht mehr als 60 Prozent. Für behinderte Mütter erhöht sich der Regelsatz um 35 Prozent.
Alleinerziehende mit einer Behinderung erhalten einen Zuschlag von 120,75 Euro (§21 Abs. 4 SGB II). Bei Vorliegen eines ärztlichen Attests wird eine besondere Ernährungsform bezuschusst.
Alleinerziehende in einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft
Beim Ausfüllen des Antrags auf Bürgergeld tauchen immer wieder die Wörter Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft auf. Das Sozialgesetzbuch II erklärt in den Paragrafen 7 und 9 beide Begriffe ein wenig umständlich, die Unterscheidung ist jedoch sehr einfach. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Menschen, die zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Diese Punkte sind für Alleinerziehende nicht von Belang, wohl aber eigene Kinder unter 25, die vom eigenen Einkommen nicht leben können.
Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn im Haushalt noch verwandte oder verschwägerte Mitbewohner leben. Dazu zählen also zum Beispiel der Onkel, die Oma aber auch eigene Kinder, wenn diese über 25 Jahre alt sind. Personen in einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaften ebenfalls zusammen.
Wenn Sie ein Kind allein erziehen, leben Sie also mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft wirkt sich auf das Bürgergeld aus, da die Mitglieder gegenseitig füreinander einstehen müssen, falls sie über ein eigenes Einkommen verfügen. Das bedeutet, dass das Einkommen Ihres Kindes (Kindergeld, Unterhalt) auf Ihr Bürgergeld angerechnet wird. Falls Sie heiraten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, dann kann es sein, dass Sie ab diesem Zeitpunkt kein Bürgergeld mehr bekommen, falls die neue Lebenspartnerin bzw. der neue Lebenspartner über genügend Einkommen verfügt, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Alleinerziehende und Kindesunterhalt
Grundsätzlich ist der getrenntlebende Partner, bei dem die Kinder nicht leben, zum Kindesunterhalt verpflichtet, sofern er oder sie diesen aufbringen kann. Der Unterhalt vermindert dann den Anspruch auf Bürgergeld um diesen Betrag.
Sollte der getrenntlebende Partner ebenfalls Bürgergeld beziehen und liegt der Betrag unter dem Selbstbehalt, kann dieser kein Kindergeld bezahlen. Das Jugendamt zahlt in diesem Fall bis zum 5. Lebensjahr einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 177 Euro, ab dem 5. bis zum 11. Lebensjahr erhöht sich der Vorschuss auf 236 Euro. Ab dem 12. Jahr kann ebenfalls ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 314 Euro bezahlt werden, falls die Kinder keine Sozialleistungen bekommen oder das Elternteil zwar Sozialleistung bekommt, aber mindestens noch 600 Euro Brutto verdient.
Kann-Leistungen beim Bürgergeld
Immer wieder kommt es zu unerwarteten Ausgaben, welche Ihre finanziellen Mittel im Augenblick übersteigen. In diesen Fällen liegt es nahe, nach einer Unterstützung zu fragen. Bei vielen Leistungen entscheidet der Sachbearbeiter, ob das Geld bezahlt wird oder nicht. Es sind sogenannte Kann-Leistungen. Wenn der Bearbeiter der Meinung ist, dass diese Ausgabe gerechtfertigt ist, wird er den Antrag genehmigen. Zu den Kann-Leistungen zählen unter anderem:
- Kosten für die Kinderbetreuung
- Suchtberatung
- Erstausstattung einer neuen Wohnung
- Psychologische Betreuung
- Klassenfahrten über mehrere Tage
Einen Antrag auf Bürgergeld stellen
Den Antrag stellen Sie in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die zuständige Behörde ist das Jobcenter. Das geschieht zunächst formlos als eingeschriebener Brief oder indem Sie beim Amt vorsprechen. Das Bürgergeld bekommen Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, eine rückwirkende Zahlung gibt es nur in Ausnahmefällen. Das Formular können Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Alleinerziehende sollten ihre Ansprüche geltend machen
Es herrscht immer noch Scheu, Bürgergeld zu beantragen. Diese sollten Sie ablegen, denn die Hilfe steht Ihnen zu. Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, sind Sie starken finanziellen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Zumindest Geldsorgen lassen sich durch das Bürgergeld teilweise mildern. Falls Sie also arbeitsfähig sind, aber aufgrund Ihrer Erziehungsarbeit keine Möglichkeit auf eine längerfristige Arbeit haben, beantragen Sie Bürgergeld, es steht Ihnen zu.